AG in der Schweiz gründen: Schritt-für-Schritt erklärt
Plant ihr die Gründung einer AG in der Schweiz und habt noch offene Fragen? Welche rechtlichen Anforderungen müssen erfüllt sein, und wie sieht der Gründungsprozess konkret aus? In diesem ultimativen Guide findet ihr alle Antworten.
Warum eine Aktiengesellschaft gründen?

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, die ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Die AG ist eine der häufigsten Rechtsformen in der Schweiz. Sie ist besonders geeignet für Firmen, die viel Kapital benötigen, und passt zu fast allen gewinnorientierten Unternehmen. Ihre Beliebtheit verdankt sie den Vorteilen bei Haftung und Kapitalvorschriften, die auch für kleine Unternehmen attraktiv sind.
AG-Grundlagen: Alles wichtige auf einen Blick
Die Aktiengesellschaft bietet zahlreiche Vorteile, darunter eine leichte Übertragung von Aktien und beschränkte Haftung der Aktionäre. Doch bevor eine AG gegründet wird, gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Von der Gründung der AG über das Grundkapital bis hin zur Eintragung im Handelsregister – hier erfahrt ihr alles, was ihr wissen müsst.
Frei wählbarer Firmenname
Die Wahl der Firma (des Namens der AG) ist ein zentraler Schritt bei der Gründung einer AG müssen verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Aspekte beachtet werden. Bei der Anmeldung der AG in der Schweiz ist die Firma frei wählbar.
Die Firma sollte einzigartig und einprägsam sein. Gleichzeitig muss die Firma aber auch gewissen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dazu gehört, dass sie sich deutlich von allen anderen bereits eingetragenen Firmen in der Schweiz unterscheidet.
Zusätzlich ist es wichtig, dass sowohl natürliche oder juristische Personen als Gründer auftreten können.

Zudem wird empfohlen, die Firma auf mögliche Markenschutzrechte zu überprüfen.
Um sicherzustellen, dass die gewünschte Firma noch verfügbar ist, könnt ihr dies im Zentralen Firmenindex überprüfen lassen.
Anschaffung von Kapital und Investitionen
Die AG ist auch zur Durchführung von Finanzierungsrunden mit neuen Investoren geeignet. Der Verwaltungsrat kann flexibel über Kapitalerhöhungen entscheiden und die Investoren müssen nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Es können auch Optionen an Mitarbeiter, Investoren oder andere Dritte ausgegeben werden. Dies kann im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsplans oder ESOP (Employee Stock Option Plan) erfolgen.
Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit ist das Mezzanine-Kapital. Sie wird in Form von Wandel- und Optionsdarlehen gewährt. Weitere Informationen zur Aktiengesellschaft und zu Wandelanleihen gibt es auf unserem Blog.
Schliesslich gibt es die Möglichkeit, ein IPO (Initial Public Offering) durchzuführen, m.a.W. können die Aktien öffentlich angeboten und an der Börse gehandelt werden. Dies erleichtert den Zugang zu Kapital und potenziellen Investoren, ist aber sehr streng reguliert.
Tiefe Risiken für die Aktionäre

Ein wesentlicher Vorteil der AG ist die geringere finanzielle Haftung der Anteilseigner. Sie haften nur für ihren Anteil am Aktienkapital und nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Investoren müssen nur den vollen Betrag des Aktienkapitals liberieren, der auf ihre Anteile entfällt.
In einer AG sind die Besitzverhältnisse anonym: Die Gesellschafter werden nicht im Handelsregister eingetragen. Dies dient dazu, die Privatsphäre der Aktionäre zu schützen und die Beteiligung von Investoren zu erleichtern. Deshalb kann es für einige Personen attraktiver sein, in eine AG zu investieren.
Handel mit Aktien: Freiheiten und mögliche Schranken
Die Aktien einer AG können sehr unkompliziert gehandelt werden. Die Übertragung erfordert in der Regel eine handschriftlich unterzeichnete Abtretungserklärung oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Hierbei wird das Aktienbuch geführt, in dem die Namen des Aktionärs und die entsprechenden Anteile eingetragen werden.
Die AG bietet aktive Möglichkeiten, vertragliche und/oder statutarische Handelseinschränkungen festzulegen. Dies gewährt die Kontrolle über die Gesellschaft.
Organe der AG
Das Gesetz schreibt drei Organe vor: Generalversammlung, Verwaltungsrat und Revisionsstelle. Das oberste Organ ist die Generalversammlung der Aktionäre. Zum Beispiel wählt sie den Verwaltungsrat und genehmigt die Jahresrechnung.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen weder Aktionäre sein noch ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Jedoch muss die Gesellschaft, deren Eigentümer Aktien halten, von einem Verwaltungsrat oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden.

Diese Person muss über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügen, oder es können auch zwei Personen über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügen.
Als drittes Organ fungiert eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht für die Generalversammlung. KMUs können jedoch ganz auf eine Revision verzichten, wenn alle Aktionäre damit einverstanden sind («Opting-out»). In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Revision zu verzichten, um Kosten und Aufwand zu minimieren.
Gründungsprozess und Kosten
Die Gründung einer AG müssen gut vorbereitet werden, da sie relativ aufwendig ist. Dies umfasst u. a. die Eröffnung eines Bankkontos für die Einzahlung des Aktienkapitals, die Erstellung der Statuten, die Gründungsversammlung sowie die Wahl des Verwaltungsrats (und unter Umständen der Revisionsstelle). In der Regel ist es empfehlenswert, fachmännische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt oder ein Treuhänder kann bei der Erstellung der notwendigen Dokumente behilflich sein.
Um eine AG zu gründen, ist ein Mindestkapital von CHF 100’000 erforderlich. Der Betrag muss jedoch nicht bar vorliegen, sondern kann in Form einer Einlage von Sachwerten erbracht werden. Dies macht den Gründungsprozess komplexer, da in diesem Fall ein Revisionsbericht erforderlich ist.
Die Gründungskosten einer AG sind beträchtlich. Es entstehen Beratungskosten, Notarkosten und Kosten für den Handelsregistereintrag.
Haftung

Bei einer AG haftet in erster Linie das Gesellschaftsvermögen für die Schulden der Gesellschaft. Das bedeutet, dass die Haftung der Aktionäre auf das von ihnen für ihre Aktien einbezahlte Kapital beschränkt ist. Falls das Aktienkapital nicht vollständig einbezahlt wurde, besteht für die Aktionäre eine Nachschusspflicht. Das bedeutet, dass Investoren verpflichtet sind, den noch ausstehenden Betrag ihres gezeichneten Kapitals nachzuzahlen.
Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung können (nur) persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten aus Nachlässigkeit oder Absicht verletzen. Dies betrifft vor allem Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder Misswirtschaft.
Verwaltung: Kosten und Aufwand
Nach der Aktiengesellschaft entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Dazu zählen das Erstellen der Buchhaltung und Steuererklärung sowie die Einberufung und das Abhalten von Generalversammlungen.
Bei der Wahl der Rechtsform einer AG müssen strenge Buchführungsauflagen gemäss dem Obligationenrecht eingehalten werden. Es wird empfohlen, diese Aufgabe einem kompetenten Treuhänder zu übertragen.
Checkliste: Gründung einer AG
Diese Checkliste fasst die wichtigsten Schritte zusammen, die für die Gründung einer Aktiengesellschaft notwendig sind. Sie hilft dabei, alle erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Aufgaben einfach und strukturiert zu erledigen, um eine reibungslose Gründung zu gewährleisten.
1. Festlegung der Firma und des Sitzes der AG
2. Eröffnung eines Bankkontos für die Einzahlung des Aktienkapitals
3. Bestimmung der Höhe, Aufteilung und Einzahlung des Aktienkapitals
4. Aufsetzen und Einholen der Gründungsunterlagen
5. Abhalten der Generalversammlung und öffentliche Beurkundung
6. Einreichen der Gründungsunterlagen beim Handelsregisteramt
7. Eintrag ins Handelsregister und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
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