ESG und virtuelle Generalversammlungen in der Schweiz

ESG und virtuelle Generalversammlungen in der Schweiz

ESG ist in der Schweiz längst kein freiwilliges Zusatzthema mehr. Für viele Unternehmen ist es zu einer Governance-Frage geworden: Investoren, Kunden, Banken und Geschäftspartner erwarten zunehmend Transparenz, belastbare Nachhaltigkeitsaussagen und nachvollziehbare Prozesse im Umgang mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen. Parallel dazu hat sich auch das Gesellschaftsrecht weiterentwickelt. Seit der Aktienrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, können Generalversammlungen in der Schweiz nicht nur physisch, sondern auch hybrid oder vollständig virtuell durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Gerade an der Schnittstelle dieser beiden Entwicklungen wird das Thema spannend: Die Generalversammlung ist nicht nur ein formelles Organ, sondern der zentrale Ort der Willensbildung und Rechenschaft innerhalb der Aktiengesellschaft. Wenn ESG-Fragen für Unternehmen strategisch wichtiger werden, stellt sich zwangsläufig auch die Frage, wie diese Themen in der GV behandelt werden und welches Format dafür geeignet ist. Die virtuelle GV kann hier neue Möglichkeiten eröffnen, bringt aber auch neue Risiken mit sich.

Aus ESG-Perspektive kann die virtuelle GV einen messbaren Beitrag leisten (z.B. weniger Reiseemissionen) und Teilhabe erleichtern, gleichzeitig drohen soziale und Governance-Nachteile, wenn Interaktion, Verständlichkeit oder Zugang für bestimmte Aktionärsgruppen leiden.

Hintergrund: ESG als Governance-Thema

ESG wird oft auf Klima- oder Nachhaltigkeitskommunikation reduziert. In der Praxis geht es aber um mehr: um Transparenz, um Zuständigkeiten, um Kontrollmechanismen und um die Fähigkeit eines Unternehmens, relevante Risiken und Erwartungen systematisch zu steuern. Gerade deshalb ist ESG nicht nur ein Umwelt- oder Kommunikationsthema, sondern in hohem Mass auch ein Governance-Thema. Für Schweizer Unternehmen zeigt sich das unter anderem bei der nichtfinanziellen Berichterstattung nach Art. 964a ff. OR, die ESG-Fragen rechtlich in die Unternehmenssteuerung einbettet.

Für die GV-Praxis ist das besonders relevant, weil Berichte und damit zusammenhängende Fragestellungen nicht isoliert im Verwaltungsrat verbleiben. ESG wird zunehmend zum Gegenstand von Information, Diskussion und Rechenschaft gegenüber dem Kreis der Aktionärinnen und Aktionäre. Das gilt nicht nur für grosse Unternehmen mit formellen Berichtspflichten. Auch Startups und KMU spüren den Druck indirekt, etwa über Investorenanforderungen, Due Diligence Prozesse, Kundenfragebögen oder Anforderungen in Lieferketten. 

Schweizer Rechtsrahmen für virtuelle GVs

Mit dem revidierten Aktienrecht hat der Gesetzgeber die Durchführung von Generalversammlungen modernisiert. Heute können Gesellschaften ihre GV physisch, hybrid oder virtuell organisieren. Die virtuelle Generalversammlung ist in Art. 701d OR geregelt. Sie findet vollständig ohne physischen Tagungsort statt und setzt voraus, dass die Statuten dies ausdrücklich vorsehen. Ohne eine solche statutarische Grundlage ist eine virtuelle GV nicht zulässig.

Hinzu kommt, dass der Verwaltungsrat in der Einberufung grundsätzlich einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnen muss. Bei nicht kotierten Gesellschaften können die Statuten vorsehen, dass darauf verzichtet werden kann. Ein genereller statutarischer Verzicht ist aber unzulässig. Zulässig ist nur eine Regelung, die dem Verwaltungsrat im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet, auf die Bezeichnung zu verzichten.

Die hybride GV ist davon zu unterscheiden. Sie verbindet einen physischen Tagungsort mit einer zusätzlichen elektronischen Teilnahmemöglichkeit. Anders als bei der vollständig virtuellen GV wird sie in der Praxis oft als flexibler Mittelweg verstanden, weil sie digitale Teilnahme zulässt, ohne die physische Versammlung vollständig zu ersetzen.

Was bei der virtuellen GV wirklich neu ist

Die virtuelle GV ist nicht einfach eine klassische Generalversammlung mit Videolink. Neu ist, dass der physische Ort als organisatorischer und rechtlicher Bezugspunkt entfällt. Dadurch steigen die Anforderungen an Planung, Technik und Governance deutlich. Der Verwaltungsrat muss die Verwendung elektronischer Mittel regeln und sicherstellen, dass die Identität der Teilnehmenden feststeht, die Voten unmittelbar übertragen werden, Anträge gestellt und Diskussionen geführt werden können und das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Gerade darin liegt die eigentliche Neuerung. Während bei einer physischen GV viele Elemente faktisch durch Präsenz abgesichert sind, müssen sie bei der virtuellen GV bewusst technisch und organisatorisch hergestellt werden. Wer darf teilnehmen? Wie wird die Identität geprüft? Wie werden Wortmeldungen zugelassen? Was passiert, wenn die Verbindung ausfällt? Wie wird dokumentiert, dass die Diskussion ordnungsgemäss ablief? Die virtuelle GV macht diese Fragen nicht nur sichtbarer, sondern rechtlich relevanter.

Kommt es während der Generalversammlung zu technischen Problemen, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, muss sie gemäss Art. 701f OR wiederholt werden. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst wurden, bleiben jedoch gültig. Auch das zeigt, dass die virtuelle GV nicht nur mehr Flexibilität bringt, sondern ein eigenes Risikoprofil hat, das vorbereitet werden muss.

Physische, hybride und virtuelle GV im ESG-Vergleich

Aus ESG-Sicht haben physische, hybride und virtuelle Generalversammlungen zunächst mehr gemeinsam, als oft angenommen wird. In allen drei Formaten muss die Gesellschaft sicherstellen, dass Aktionärsrechte wirksam ausgeübt werden können, relevante Informationen rechtzeitig vorliegen und Abstimmungen verlässlich und unverfälscht ablaufen. Auch gesellschaftsrechtlich steht nicht das Wunschformat einzelner Aktionäre im Vordergrund, sondern die rechtssichere Organisation der Willensbildung durch den Verwaltungsrat. ESG beginnt deshalb nicht erst bei der Wahl des Formats, sondern bereits bei der Frage, ob Transparenz, Teilhabe und Governance im konkreten Setup tatsächlich funktionieren.

Die Unterschiede zeigen sich vor allem in der Gewichtung der einzelnen ESG-Dimensionen. Physische GVs fördern den persönlichen Austausch, erleichtern spontane Diskussionen und stärken häufig das Vertrauensverhältnis zwischen Verwaltungsrat und Aktionärinnen und Aktionären, verursachen aber regelmässig mehr Reiseaufwand, Raumkosten und Ressourcenverbrauch. Virtuelle GVs reduzieren genau diese Umweltbelastung und ermöglichen eine ortsunabhängige Teilnahme, was insbesondere bei breit gestreutem oder internationalem Aktionariat attraktiv ist.

Gleichzeitig steigt aber das Risiko, dass einzelne Aktionäre durch technische Hürden oder fehlende digitale Routine faktisch schlechter eingebunden werden. Hybride GVs verbinden beide Ansätze und bieten oft die grösste Flexibilität, sind in der Umsetzung jedoch am komplexesten, weil physische und digitale Teilnahme gleichwertig ausgestaltet werden müssen. Gerade deswegen ist keine Form per se überlegen, sondern jede Gesellschaft sollte die Vor- und Nachteile entlang ihrer eigenen ESG-Prioritäten gewichten.

Konkrete Empfehlungen für Startups und KMU

Für Startups und KMU ist das Thema besonders interessant, weil hier häufig pragmatische Lösungen gefragt sind. Nicht jedes Unternehmen fällt unmittelbar unter die formellen ESG-Berichtspflichten. Dennoch müssen sich viele junge oder wachsende Unternehmen mit ESG-Fragen auseinandersetzen, weil Investoren, Finanzierer oder strategische Partner dies erwarten. Gleichzeitig sind virtuelle oder hybride GVs für diese Unternehmen oft attraktiv, weil sie organisatorische Effizienz schaffen und dezentrale Aktionärsstrukturen besser abbilden können. 

Entscheidend ist, dass die virtuelle GV nicht als rein technisches Projekt behandelt wird. Wer sie einsetzen will, sollte zunächst die Statuten prüfen, dann die Einberufung sauber ausgestalten und schliesslich sicherstellen, dass die technische Durchführung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dazu gehören ein klares Rollenmodell, eine belastbare Plattform, ein praktikables Support-Konzept für Teilnehmende und eine sorgfältige Protokollierung. Genau diese Punkte werden auch in Schweizer Praxisbeiträgen als zentrale To-dos hervorgehoben.

Fazit

Virtuelle Generalversammlungen sind in der Schweiz rechtlich verankert und in vielen Konstellationen sinnvoll. Sie schaffen Flexibilität, können ESG-Ziele unterstützen und den Zugang für Aktionäre erleichtern. Gleichzeitig erhöhen sie die Anforderungen an Statuten, Einberufung, technische Infrastruktur und Governance. Der eigentliche Mehrwert liegt deshalb nicht in der Digitalisierung an sich, sondern in einer bewussten und rechtssicheren Gestaltung des Formats.

Wer ESG ernst nimmt, sollte die Frage nach dem GV-Format nicht isoliert als Organisationsentscheidung behandeln. Sie ist Teil einer grösseren Governance-Frage: Wie transparent, zugänglich und belastbar sind die Prozesse, mit denen ein Unternehmen Rechenschaft ablegt und Entscheidungen vorbereitet? Genau an dieser Stelle treffen ESG und virtuelle GV in der Praxis aufeinander.

Wie Vectra Advisors unterstützen kann

Die rechtssichere und zugleich praxistaugliche Gestaltung von ESG-Prozessen und virtuellen Generalversammlungen erfordert mehr als nur die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Gesellschaftsrecht, Governance, Reporting, Investorenerwartungen und operativer Umsetzung.

Vectra Advisors unterstützt Unternehmen dabei, diese Themen ganzheitlich anzugehen. Dazu gehören insbesondere die Prüfung und Ausgestaltung von Statutenregelungen für virtuelle oder hybride Generalversammlungen, die rechtliche und strategische Begleitung bei der Vorbereitung und Durchführung der GV sowie die Einordnung von ESG-Anforderungen im konkreten Unternehmenskontext. Ebenso begleiten wir bei Fragen rund um Governance-Strukturen, Stakeholder-Kommunikation, Reporting-Prozesse und Investor Readiness.

Unser Ziel ist es, Unternehmen dabei zu helfen, regulatorische Anforderungen nicht nur zu erfüllen, sondern daraus einen echten Mehrwert für Transparenz, Vertrauen und nachhaltige Unternehmensentwicklung zu schaffen.

  1.  EcoOst Arena 2025 – Gastbeitrag, Regulierung und Berichterstattung, IHK.
  2.  Praxismitteilung Ehra 1/23, Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten  des neuen Aktienrechts, BJ.
  3. The brief study: How sustainable are virtual general meetings in an ESG comparison?, Aequitec.
  4. EcoOst Arena 2025 – Gastbeitrag, Regulierung und Berichterstattung, IHK.
  5.  The brief study: How sustainable are virtual general meetings in an ESG comparison?, Aequitec.

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